Allgemeine Geschäftsbedingungen der

anapa GmbH & Co. KG

anapa Verwaltungs GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Abweichende Bedingungen unserer Lieferanten/Abnehmer oder Dritter finden keine Anwendung. Sie erlangen keine Wirksamkeit, selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten/Abnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Diese erlangen nur Wirksamkeit, wenn wir diese explizit und schriftlich anerkannt haben.


§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Unsere Vertragsangebote sind kostenlos, freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Angaben zum Gegenstand der Lieferung (Menge, Gewichte, Maße etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig.

(4) Eine Übertragung von abgeschlossenen Verträgen auf Dritte (sog. Vertragsübernahme) bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen Zustimmung.

(5) Sofern die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren ist, kann diese innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen werden. Der Vertrag kommt mit der in Textform erteilten Auftragsbestätigung oder sollte keine Auftragsbestätigung versandt worden sein, mit der Lieferung der Ware mit dem Inhalt des Angebots zustande.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten für die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Leistungen und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Lieferanten/Abnehmers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Die Vorschriften über einen etwaigen Rücktritt vom Vertrag bleiben hiervon unberührt.

(3) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist (Verzug) verlangen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ferner sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, für jede erforderliche Mahnung Mahnkosten in Höhe von EUR 10,- zu erheben.

(4) Von uns zu leistende Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt.

(5) Wir können im Falle des Bestehens mehrerer Forderungen gegen einen Lieferanten/Abnehmer nach billigem Ermessen bestimmen, auf welche Forderung eingehende Zahlungen zu verrechnen sind.

(6) Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen in gesetzlichem Umfang zu.

(7) Der Lieferant ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, ihm anapa gegenüber zustehende Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(8) Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen anapa zustehende Ansprüche und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant außerdem nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Liefer- und Leistungsumfang, Gefahrübergang

(1) Von uns genannte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt stets nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn unser Lieferant/Abnehmer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.

(2) Sämtliche Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche Einzelheiten des Auftrags klargestellt, vereinbarte Dokumente seitens unseres Lieferanten/Abnehmers vorgelegt, etwaige Anzahlungen geleistet sowie behördliche Genehmigungen erteilt und beigebracht sind.

(3) Sämtliche Versanddokumente sind ordnungsgemäß mit den von anapa vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit dem Namen des Transportunternehmens, dem Kfz-Kennzeichen des anliefernden Fahrzeugs, der genauen Bezeichnung der gelieferten Ware sowie des Liefergewichts.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung der Lieferanten o. ä.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit unserem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er – nach diesbezüglicher angemessener Nachfristsetzung – durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

(5) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Verzug tritt erst ein, wenn wir trotz Fälligkeit auf eine Mahnung unseres Lieferanten/Abnehmers nicht binnen angemessener Nachfrist leisten.

(6) Für die Abrechnung sind allein die beim Eingang ermittelten Stückzahlen, Gewichte, Sorten und Analysen maßgebend. Über das ermittelte Gewicht der jeweiligen Lieferung wird beim Empfänger ein Wiegeschein erstellt. Das Material wird je nach schriftlicher Vereinbarung im Kaufvertrag zu dem von uns jeweils angegebenen Ort geliefert oder von uns abgeholt. Soweit die Ware von uns abgeholt wird, kann die Vergütung nach dem Beladegewicht vereinbart werden.

(7) Auf etwaige Lieferverzögerungen hat uns der Lieferant unverzüglich hinzuweisen. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung bzw. Abholung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.

(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der zu liefernden Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Abnehmer über.

(9) Im Falle der Abholung des Liefergegenstandes durch unseren Abnehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an diesen über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist.

(10) Im Falle des Wareneinkaufs durch uns geht die Gefahr des zufälligen Untergangs erst auf uns über, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.


§ 5 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

(1) Eigentumsvorbehalte unserer Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum uns gegenüber im Vorwege vorbehalten hat. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Abnehmer und uns erfüllt sind. Sofern mit dem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Abnehmer in Insolvenz oder Liquidation gerät. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Ausgleich der Saldoforderung.

(2) Der Abnehmer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er uns hiermit bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Abnehmer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Abnehmer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von uns gelieferten Ware entspricht.

(4) Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.


§ 6 Besondere Pflichten der Lieferanten/Abnehmer

(1) Unsere Lieferanten/Abnehmer haben sicherzustellen, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen und einer Gesamtlänge von 18 Meter problemlos an der Abladestelle rangieren können. Die Befahrbarkeit des Geländes ist zu gewährleisten. Etwaige durch einen Verstoß gegen diese Bestimmung an unseren Fahrzeugen entstehende Schäden sind zu ersetzen.

(2) Unsere Lieferanten/Abnehmer haben nach vollzogener Entladung für die Unterzeichnung sämtlicher im Einzelfall erforderlicher Frachtpapiere Sorge zu tragen. Die Frachtdokumente nebst Wiegenote sind dem Frachtführer auszuhändigen. Eine etwaige Vorlage von Frachtdokumenten (Gelangensbestätigung, Frachtpapiere, Annex etc.) ist uns bzw. unserem Frachtführer unmittelbar bei Lieferung abzuverlangen.


§ 7 Gewährleistung

(1) Der Abnehmer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, soweit hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, nicht unverzüglich eine entsprechende Anzeige bei uns erfolgt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Abnehmer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Abnehmer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB, im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch uns unter der Maßgabe, dass ein Mangel jedenfalls rechtzeitig gerügt ist, wenn die Rüge binnen 7 Werktagen erfolgt.

(2) Gegen uns geltend gemachte Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat unser Abnehmer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Abnehmers gegen uns, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits (§ 8).

(4) Die gegen uns geltend gemachten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

(5) Für von uns geltend gemachte Gewährleistungsrechte gelten im Übrigen uneingeschränkt die gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Qualitätsabweichungen liegen unter Anwendung von § 434 BGB insbesondere vor, soweit die gelieferte Ware nicht der Sortendeklarierung gemäß Bestellung entspricht. Die der Sortendeklarierung nicht entsprechende Ware wird vom zu vergütenden Nettogewicht der Ladung abgezogen; nach unserer Wahl ist die Ware vom Lieferanten zurückzunehmen oder zu dem jeweils gültigen Tagespreis zu vergüten. Der Lieferant hat die Kosten für eine etwaige Untersuchung der Ware auf Qualitätsabweichungen zu tragen (insbesondere Kosten für Aussonderung, Lagerung, Entsorgung, etc.), soweit sich herausstellt, dass die Ware mangelhaft ist.

(7) Quantitätsabweichungen im Sinne von Abs. 2 liegen vor, soweit das ermittelte Werkseingangsgewicht von dem Gewicht gemäß Bestellung in nicht unerheblichem Maße abweicht. Handelsübliche Abweichungen bleiben unberücksichtigt.


§ 8 Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet anapa unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet anapa auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von anapa.

(3) Soweit wir gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur schadensersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von max. 20.000,00 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9 Gefährliche Stoffe

(1) Die Lieferung gefährlicher Stoffe im Sinne von Abs. 3 ist unseren Lieferanten untersagt.

(2) Im Falle eines Verstoßes gegen Abs. 1, muss der Lieferant die gelieferten gefährlichen Stoffe von uns zurücknehmen. Sämtliche mit der entsprechenden Rücknahme ggf. entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Der Lieferant hat auch die für eine etwaige Untersuchung, Aussonderung, Lagerung und Sicherstellung der Ware anfallenden Kosten zu übernehmen, soweit diese gefährliche Stoffe enthält. Bei Mängelansprüchen des Abnehmers haben wir das Recht auf Rückholung der gelieferten Ware. Von gegen uns geltend gemachten Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung gefährlicher Stoffe hat uns unser Lieferant auf erstes Anfordern freizustellen.

(3) Als gefährliche Stoffe gelten unter anderem Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände, geschlossene Hohlkörper, umweltgefährdende sowie radioaktiv kontaminierte Stoffe.


§ 10 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.


§ 11 Produzentenhaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben.

(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.


§ 12 Handel mit Abfällen (inkl. Schrotte und Metalle)

(1) Der von uns mit der Annahme und Verwertung oder Entsorgung von Materialien/Abfällen beauftragte Abnehmer hat uns einen etwaigen Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Verwertungs- oder Entsorgungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bzw. dem Bundesimmissionsschutzgesetz unverzüglich anzuzeigen. Eine Stilllegung der Verwertungs- oder Entsorgungsanlage ist ebenfalls mitzuteilen. Gleiches gilt wenn die Entsorgungsfachbetriebszertifizierung nicht fortgesetzt wird.

(2) Soweit wir vom Lieferanten mit der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle beauftragt werden, hat er deren ordnungsgemäße Deklaration sowie die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) einzuhalten und uns die zur Nachweisführung erforderlichen Dokumente zu übergeben.

(3) Der Lieferant hat im Einzelfall zu prüfen, ob der von uns vorgesehene und mitgeteilte Entsorgungsweg für die jeweiligen Abfälle geeignet ist. Soweit der Lieferant uns nicht explizit darauf hinweist, dass ihm die Annahmebedingungen des jeweiligen Abnehmers nicht bekannt sind, gehen wir von einer entsprechenden Kenntnis und Genehmigung aus. Soweit die Annahmebedingungen nicht beim Lieferanten vorliegen bzw. bekannt sind, werden wir sie auf Anfrage zur Verfügung stellen.


§ 13 Kundenschutz

(1) Unsere Abnehmer sind zum Kundenschutz verpflichtet. Sie dürfen von unseren Lieferanten, soweit sie ihm im Rahmen eines mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses (inbesondere Ankauf unserer Waren) bekannt werden, weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte, Waren einkaufen.

(2) Ist unklar, ob unser Lieferant dem Abnehmer im Rahmen eines mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses bekannt geworden ist, so muss er nachweisen, dass er ihm außerhalb und zeitlich vor Entstehung des Vertragsverhältnisses bekannt geworden ist.

(3) Unser Lieferant ist zum Kundenschutz verpflichtet. Er darf unseren Abnehmern, soweit sie ihm im Rahmen eines mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Warenankauf durch uns) bekannt werden, weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte, Waren zum Kauf anbieten.

(4) Ist unklar, ob unserer Abnehmer dem Lieferanten im Rahmen eines mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses bekannt geworden ist, so muss er nachweisen, dass er ihm außerhalb und zeitlich vor Entstehen des Vertragsverhältnisses mit uns bekannt geworden ist.

(5) 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen uns und dem Abnehmer bzw. dem Lieferanten – unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht – erlischt der Kundenschutz nach § 15 Abs. 1 u. 3.

(6) Verstößt der Abnehmer bzw. der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtung in § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Bedingungen, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend Euro) pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden – insbesondere aus entgangenem Gewinn – geltend zu machen.


§ 14 Schlussbestimmungen

9.1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von anapa ausschließlicher Gerichtsstand. Anapa ist jedoch darüber hinaus berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen hiervon unberührt.

9.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechts.

9.4. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen.